Fünf Fragen an Dr. Marek Wede, Pressesprecher im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, über den Unterschied von Künstler- und Ordensnamen, wer über die Eintragung in den Personalausweis entscheidet und die Nutzung von Gebrauchsnamen im Rechtsverkehr.
Rogate-Frage: Herr Dr. Wede, was sind aus Sicht Ihres Ministeriums „Ordensnamen“ und inwieweit unterscheiden Sie diese von „Künstlernamen“?
Marek Wede: Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.
Für die Eintragung eines Ordensnamens ist dagegen die Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich. Ordens- oder Künstlernamen sind jedenfalls dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- beziehungsweise Passregister ergeben. In Zweifelsfällen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Ordens- beziehungsweise Künstlernamen bekannt ist.
Rogate-Frage: Warum gibt es zur Frage der Ordensnamen gesetzliche Bestimmungen? Welche Bedeutung gibt dadurch der Staat diesen religiösen Namen und deren Nutzung?
Marek Wede: Das Pass- und Personalausweisgesetz regelt, welche Daten in die hoheitlichen Dokumente eingetragen werden dürfen. Grundsätzlich sind dies nur solche Daten, die für die Identifizierung einer Person erforderlich sind. Bestimmten Sonderkonstellationen, so etwa in bestimmten Fällen bei Künstler- oder Ordensnamen, kommen im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung zu, weshalb für diese eine Eintragung zugelassen wird.
Rogate-Frage: Gibt es eine Schätzung oder ist bekannt, wie viele Ordensnamen bundesweit anerkannt und von den Meldebehörden eingetragen wurden?
Marek Wede: Eine bundesweite Statistik, wie viele Ordensnamen in Pässe oder Personalausweise eingetragen wurden, liegt dem BMI nicht vor.
Rogate-Frage: Wer entscheidet nach welchen Kriterien, ob ein Ordensname anerkannt und in amtliche Dokumente eingetragen werden darf?
Marek Wede: Die Entscheidung über die Eintragung eines Ordensnamens trifft die örtlich zuständige Pass- oder Personalausweisbehörde unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls.
Rogate-Frage: Welche Verpflichtungen gehen Träger:innen durch die Registrierung der Namen ein und welche Rechte sind damit für sie verbunden? Können beispielsweise Bankgeschäfte, Fahrkartenkäufe, Verträge und Führerscheinprüfungen mit dem Ordensnamen unterschrieben werden?
Marek Wede: Durch die Eintragung eines Ordensnamen entstehen keine besonderen Pflichten aus dem Pass- oder Personalausweisgesetz. Grundsätzlich kennt das deutsche Namensrecht keine strikte Namensführungspflicht. Statt des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen Verkehr ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden. Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt, der Träger kann auch mit diesem Namen unterzeichnen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist.
Rogate: Vielen Dank, Herr Dr. Wede, für das Gespräch.
Weitere Interviews in der Reihe Freitagsfragen (Rogate-Kloster Sankt Michael zu Berlin ISSN 2367-3710) – und Antworten – finden Sie hier: Rogatekloster.de.